D&O-Versicherung

Haftpflicht-Beratung vom Versicherungs­makler

„Fehler sind mensch­lich. Beson­ders wer viele Ent­schei­dungen treffen muss, ist in erhöh­tem Maße ge­fährdet. Für Unter­neh­men ist die Ab­sich­erung Ihrer wich­tig­sten Ent­scheider daher un­ver­zicht­bar ge­worden.“

Hans-Jörg Niessen Bereichsleiter

Beratung anfordern

Branchenspezifische D&O-Versicherung vom Experten Branchen­spezi­fische D&O-­Versiche­rung vom Ex­perten

Wir bieten Ihnen eine maß­ge­schnei­derte Plat­zie­rung Ihrer D&O-Versiche­rungs­police. Dabei profi­tieren Sie von unserem über Jahre ent­wick­elten D&O-­Konzept und der Zu­sammen­arbeit mit spe­ziali­sierten Rechts­an­wälten. Gemeinsam ge­währ­leisten wir Ihnen die neu­trale Prü­fung und Ge­stal­tung Ihrer D&O-­Ver­siche­rung sowie eine rechts­ver­bindliche Aus­kunft zur Haf­tung und Deck­ung. Unser Kon­zept filtert un­berech­tigte An­sprüche bereits im Vor­feld heraus. Bran­chen­spezi­fische Be­sonder­heiten sind von Be­ginn an Gegen­stand unserer Risiko­er­fassung und werden kon­zep­tionell be­rück­sichtigt.

Unsere Ex­per­ten be­raten Sie um­fassend:

  • Analyse und objek­tive Be­wer­tung der Risiko­situa­tion mit Bran­chen-­Know-­how
  • Analyse auf Basis der Situa­tion und im Aus­tausch mit dem haf­ten­den Or­gan
  • Unab­hän­gige Ana­lyse be­stehen­der De­ckun­gen (Wert­haltig­keit)
  • Anwalt­lich geprüfte For­mulie­rungen
  • Konzen­triert auf die tat­säch­lichen Bedürf­nisse der Or­gane
  • Prüfung der Ver­schaffens­klausel auf Wunsch

Der unab­hän­gige Berater mit dem Ser­vice-­Plus Was uns auszeichnet

Wir sind Ihr unab­hän­giger Ver­siche­rungs­makler mit maß­geschnei­derter und un­ab­hän­giger Bera­tung für Privat- und Firmen­kunden. Wir stellen Sie – unsere Kun­den – in den Mittel­punkt.

  • Expertise: High-­Level Consul­ting durch fest­ange­stellte Ex­per­ten mit Bran­chen-­Know-­how
  • Branchen­spezi­fisch: Anwalt­lich ge­prüfte D&O-­Ver­siche­rungs­kon­zepte für viele Bran­chen
  • Bedarfs­gerecht: Auf die Organe zu­ge­schnit­tene Deck­ungs­kon­zepte richten sich un­mittel­bar an die Ent­scheider
  • Ganz­heitlich & Persön­lich: Maß­geschnei­derte Be­ratung nach Ihren Be­dürf­nissen
  • Service Excellence: In­house­-Schaden­service und profes­sio­nelle kun­den­orien­tierte Be­ar­beitung
  • One face to the Customer: Ein fester An­sprech­partner für die opti­male Be­treu­ung
  • Transparenz: Indi­vi­dueller und trans­paren­ter Re­search Pro­zess
  • Know-how: Seit 1983 Er­fah­rung und ex­zel­lente Be­zie­hungen zu allen rele­vanten Markt­teil­nehmern

Beratung anfordern In 2 Minuten zur persönlichen Beratung

Bitte füllen Sie das For­mular mög­lichst voll­ständig aus. Wir kontakt­ieren Sie in Kürze mit Termin­vor­schlägen für Ihre persön­liche Be­ratung. Tele­fonisch er­reichen Sie uns unter 069 / 71 70 75 40.

* Pflichtfelder

Kundenstimmen Das sagen unsere Kunden

Es wurden keine Bewertungen gefunden!

Sie fragen Wir antworten

Was ist eine D&O-­Versiche­rung?

Eine D&O-­Ver­siche­rung (eng­lische Ab­kür­zung für Direc­tors & Offi­cers, zu Deutsch Organ- oder Man­ager-­Haft­pflicht­versiche­rung), schützt Manager, Geschäfts­führer, Aufsichts- und Lei­tungs­organe und deren Privat­ver­mögen vor An­sprüchen auf Schaden­ersatz.

Denn diese und andere Organ­träger unter­liegen der gesetz­lichen Haf­tung zur Sorg­falts­pflicht gemäß Par. 246 HGB und damit einer verschärf­ten Rechts­lage. Und diese hat sich in jüngster Ver­gangen­heit dras­tisch ver­schärft, wobei das persön­liche Ver­schul­den des Managers eine unter­ge­ordnete Rolle spielt.

Damit ist die D&O-­Ver­siche­rung eine Form der Ver­mögens­schaden-­Haft­pflicht­ver­siche­rung und wird auch als Manager­haft­pflicht-­Ver­siche­rung be­zeich­net.

Jetzt beraten lassen

Mit einer D&O-­Versiche­rung werden An­sprüche aus einer mög­lichen Pflicht­ver­letzung eines Organs und einem hie­raus resultie­ren­dem Ver­mögens­schaden ab­ge­deckt.

Die D&O-­Ver­siche­rung über­nimmt die Abwehr von un­berech­tigten An­sprüchen und deckt die Ab­wehr­kosten, die dabei ent­stehen, ab. Die D&O-­Ver­siche­rung schützt das Organ und über­nimmt dessen Ver­tei­digung im Falle eines un­be­gründeten An­spruchs bzw. die Be­frie­dung eines be­grün­deten An­spruchs.

Bei den Fällen, in denen eine Manager­haft­pflicht zum Tragen kommt, geht es zumeist nicht um hoch­gradiges Ver­sagen eines Managers oder gar um krimi­nelle Energie. Viel­mehr stehen Pro­jekte und Tätig­keiten im Mittel­punkt, die nicht optimal ge­laufen sind oder in deren Rah­men Fehler ge­macht wurden.

Beispiele für Haftungs­sze­narien:

  • Der CFO muss ein­räumen, dass auf­grund un­genauer Termin­über­wachung in Sum­me aus­stehende Forde­rungen im sechs­stelligen Be­reich ver­jährt und damit für das Unter­neh­men un­wieder­bring­lich ver­loren sind.
  • Ein ehe­maliger Mit­arbeiter klagt gegen seine Ent­lassung und be­kommt Recht. Wegen einer nicht form­gerechten Kün­digung muss eine hohe Ab­findung ge­zahlt werden.
  • Ein Lager­mit­arbeiter ent­wendet über Jahre regel­mäßig klei­nere Men­gen. Auch bei der jähr­lichen Inventur, die aller­dings nur sehr ober­fläch­lich durch­geführt wird, fällt nichts auf. Über die Jahre ent­steht ein Millionen­schaden. Als der Mit­arbeiter doch auf­fliegt, wird der Ge­schäfts­führer in Re­gress ge­nommen.

Jetzt beraten lassen

  1. Schutz des Privat­ver­mögens: Leitende Posi­tionen sind dem Risiko von Fehl­ent­schei­dungen und Pflicht­ver­letz­ungen aus­ge­setzt. Sie haften dafür per­sönlich mit dem ge­sam­ten Privat­ver­mögen. Die private Exis­tenz kann also schnell ge­fährdet sein, zumal es nicht sel­ten um Millionen­forde­rungen geht.
  2. Gesamt­schuldne­rische Haf­tung: Die D&O-­Ver­siche­rung schützt Manager im Sinne ihrer Haf­tung für die Fehler ihrer Ge­schäfts­leitungs-­Mit­glieder.
  3. Förde­rung der Ent­schei­dungs­freude: Dank einer D&O-­Ver­siche­rung kann die Ver­ant­wortung bei wichtigen Ent­schei­dungen leichter ge­tragen werden, da die Last um die Ge­fähr­dung des Privat­vermö­gens entfällt.
  4. Haftung im Innen- wie im Außen­ver­hältnis: Die D&O-­Ver­siche­rung greift nicht nur bei An­sprüchen, die ein Unter­neh­men gegen das eigene Manage­ment bei Streitig­keiten im Innen­ver­hältnis geltend macht. Auch Außen­an­sprüche seitens Vertrags­partnern, Wett­bewerbern oder Be­hörden sind ab­gedeckt.
  5. Schutz des Unter­neh­mens: Eine D&O-­Ver­siche­rung schützt die Bilan­zen vor Ver­mögens­schäden und den Fort­bestand des Unter­neh­mens. Zu­sätz­lich werden Marken und Image nicht gefährdet, etwa durch Ver­mei­dung lang­wieriger Gerichts­pro­zesse mit großem öffent­lichem Inte­resse und nega­tiver Bericht­er­stattung.
  6. Qualitätsmerkmal: Die Ver­siche­rung für Manager gilt als Qualitäts­merkmal gegen­über Inves­toren und Kredit­gebern.
  7. Umfassende Ab­siche­rung durch Ver­sicherungs­schutz: Eine Risiko­mini­mierung ist durch einen Ver­sicherungs­schutz in Form einer Manager­haft­pflicht/­D&O, Straf­rechts­schutz und einer Ver­trauens­schaden­ver­sicherung möglich.

Jetzt beraten lassen

Wir bieten Ver­sicherungs­konzepte für viele Branchen an, da­runter:

  • Retail / E-Commerce
  • Real Estate
  • Produzenten
  • Banking und Finance
  • Kammerberufe
  • Profisport Vereine

Jetzt beraten lassen

Eine Manager­haft­pflicht­ver­sicherung ist – bei­spiels­weise – für folgende Ziel­gruppen ge­eignet:

  • Mit­glieder von Organen juris­tischer Per­sonen in Geschäfts­füh­rung und Auf­sicht, z.B. Vor­stände von Aktien­gesell­schaften, GmbH-­Geschäfts­führer, Ver­waltungs­bei­räte oder Auf­sichts­räte
  • Manager­tätig­keiten in Orga­nisation­en wie Ver­bänden, Ver­einen oder gemein­nützigen Insti­tu­tionen
  • Sparkassen­vor­stände und Leiter von Körper­schaften im öffent­lichen Recht
  • Allgemein leitende Tätig­keiten in Be­rei­chen mit über­durch­schnitt­lich hohem Gefahren­poten­zial wie Stra­tegie, Betriebs­orga­nisation und Finan­zen

Jetzt beraten lassen

Für die indivi­duelle Konzep­tion einer D&O-­Ver­siche­rung werden viele Infor­ma­tionen be­nötigt, um einen opti­malen Ver­siche­rungs­schutz zu garan­tieren. Die Basis ist die Er­ar­beitung eines umfang­reichen Kriterien­kataloges. Analy­siert werden unter­nehmens­spezi­fische Daten, bei­spiels­weise:

  • Finanz­kenn­ziffern wie Um­satz
  • Anzahl der Mit­arbeiter
  • Kunden­struktur
  • Details zum Produkt bzw. Dienst­leistungs­angebot
  • Branche

Die daraus erstellte umfang­reiche Analyse ermittelt den Ver­sicherungs­bedarf und die not­wendige Ver­sicherungs­summe individuell. Dabei helfen über viele Jahre ver­fein­erte branchen­spezi­fische Ver­sicherungs­konzepte, die unseren Ex­perten bei Bedarf zur Ver­fügung stehen. Pau­schale Aus­sagen zu Kosten oder Selbst­behalten werden somit nicht getroffen.

Jetzt beraten lassen

In Deutsch­land hat sich die Haftungs­situation für Vor­stände, Ge­schäfts­führer und andere Organe in den letz­ten Jahren drama­tisch ver­schärft. Sinn­bild­lich dafür steht die Aus­sage eines Staats­an­walts: „Jeder, der mehr als das Drei­fache meines Ge­haltes ver­dient, ist ver­däch­tig. Soviel kann die Arbeit gar nicht Wert sein.“

Dabei regelt §43 GmbHG die Haf­tung des Ge­schäfts­führers:

  1. Die Geschäfts­führer haben in den An­gelegen­heiten der Gesell­schaft die Sorg­falt eines ordent­lichen Geschäfts­mannes an­zu­wenden.
  2. Geschäfts­führer, welche ihre Ob­liegen­heiten ver­letzen, haften der Ge­sell­schaft soli­darisch für den ent­stan­denen Schaden.

Trotz­dem bleibt die Frage: Was ist Sorg­falt? Und wer definiert was Sorg­falt be­deutet? Ein­hal­tung des Ge­setzes? Treu und Glau­ben? Gesun­der Menschen­ver­stand? Fakt ist - und das wider­spricht dem Geist unse­res Rechts­sys­tems - der Richter ent­schei­det und defi­niert, was die Sorg­falts­pflicht z.B. für den Ge­schäfts­führer be­deutet und wann er sie ver­letzt hat! Das bedeutet de facto, dass die Ent­schei­dungen der Ge­richte Ge­setzes­charakter haben.

Noch schwie­riger ist die Un­treue im Sinne von §266 StGB:

Wer die ihm durch Gesetz, behörd­lichen Auf­trag oder Rechts­geschäft ein­ge­räumte Befug­nis, über frem­des Ver­mögen zu ver­fügen oder einen an­deren zu ver­pflich­ten, miss­braucht oder die ihm kraft Ge­setzes, be­hörd­lichen Auf­trags, Rechts­ge­schäfts oder eines Treue­ver­hält­nisses ob­lie­gende Pflicht, fremde Ver­mögens­inte­ressen wahr­zu­nehmen, ver­letzt und da­durch dem, dessen Ver­mögens­inte­ressen er zu be­treuen hat, Nach­teil zu­fügt, wird mit einer Frei­heits­strafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geld­strafe be­straft.

Und alle dem wird in der Praxis der Unter­nehmens­füh­rung kaum Rech­nung ge­tragen. Die großen Kon­zerne machen Com­pliance: So hat Siemens z.B. 700 Mit­arbeiter nur dafür. Ins­gesamt kümmern sich aber weniger als zwei Prozent der Unter­nehmen „sorg­fältig“ um das Thema Com­pliance. Es herrscht viel­fach Un­wissen oder pure Ig­noranz nach dem Motto: „Bei mir im Unter­nehmen wird und kann sowas so­wieso nicht passie­ren.“

Dann gibt es da noch einige Falsch­an­nahmen, die unter den Be­trof­fenen grassieren. Ein Bei­spiel:

Annahme: Mehrheits­gesell­schafter sind bei Innen­haf­tung nicht in­vol­viert.

Richtig: Auch 10%ige Mit­gesell­schafter können den Gesell­schafter-­Geschäfts­führer ver­klagen.

Die gute Nach­richt: Durch einen adä­quaten Ver­sicherungs­schutz kann das Risiko sinn­voll ge­managt werden.

Jetzt beraten lassen