Ruhestandsplanung als persönliches Projektmanagement 2.0 – Die Must-haves

21.10.21

Da wir uns in den ersten beiden Blogbeiträgen mit den Themen Testament und Vorsorgevollmacht beschäftigt haben, möchte ich in meinem heutigen Beitrag mit Martin eine eher grundsätzliche Frage erörtern: Was sollte man vor seinem Tod aus der beruflichen Sicht eines Anwalts alles bedenken und konkret regeln?

Wie in allen Fällen gibt es auch hier bei jedem Mandantenfall Besonderheiten, deswegen konzentrieren wir uns heute auf die absoluten „Must haves“.

Rainer: Lieber Martin, Du bist nun schon viele Jahre als Rechtsanwalt rund um das Thema Nachfolge aktiv. Daher hast Du aus Deiner täglichen Praxis bestimmt ein paar hilfreiche Hinweise und Tipps für die Leser?

Martin: Im Kontext der privaten Vorsorge ist es aus einkommens- und vor allem erbschaftssteuerlichen Gründen zweckdienlich, frühzeitig Vermögen auf die nächste oder bereits übernächste Generation (sog. „Enkelsprung“) zu übertragen.  Insbesondere in Anbetracht sich ggf. wechselnder politischer Verhältnisse. Zum einen wird dadurch langfristig die Erbschaftsteuerlast der Familie merklich reduziert, zum anderen haben die Eltern noch Entscheidungsoptionen.  Bei lebzeitiger Übertragung von Vermögenswerten können sie bestimmen, unter welchen Bedingungen das Vermögen übergeht.

Wenn Eheleute mit Kindern maximale Freiheit bei der Gestaltung der Erbfolge gewinnen möchten, sollten mit den Kindern Pflichtteilsverzichtsverträge vereinbart werden. Dadurch kann auch ein „Berliner Testament“ abgesichert werden, indem dieses nicht mehr durch Pflichtteilsansprüche unterlaufen werden kann.

Möchten Eheleute Pflichtteilsansprüche von Kindern reduzieren, können frühzeitig Maßnahmen zur Pflichtteilsminimierung geplant und umgesetzt werden. Solche Vorhaben müssen aber rechtlich versiert begleitet werden, um Fehlerquellen in der Gestaltung zu vermeiden. Als ein solches Beispiel möchte hier aufzeigen, dass etwa bei einer Übertragung von Immobilienvermögen auf eines von mehreren Kindern unter einem Nießbrauchsvorbehalt – diese Gestaltung das Motiv der Pflichtteilsreduzierung ins Leere laufen lässt. Hintergrund ist die sog. „Genussrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofes, wonach bei einem Totalnießbrauch (gleiches gilt für umfangreiche Wohnrechte) die Abschmelzungsregelung nach § 2325 Abs. 3 BGB nicht zu laufen beginnt. Daher sollte das Instrument Nießbrauch nicht eingesetzt werden, wenn mit der Übertragung ein Kind bewusst bevorzugt werden soll, indem der Pflichtteilsanspruch des anderen Kindes minimiert wird.

Neben einem passgenauen und steuerlich optimalen Testament und funktionierenden Vollmachten sollten gerade Unternehmer frühzeitig richtige Strukturen schaffen. Sowohl im Hinblick auf die Unternehmens- als auch auf die Vermögensnachfolge sind diese unerlässlich.

Im unternehmerischen Kontext bedeutet dies, das Unternehmen frühzeitig für einen späteren Verkauf oder die Übergabe auf die nächste Generation vorzubereiten. Im Falle des Verkaufs könnten, etwa zur steuerlichen Optimierung, rechtzeitig Holdingstrukturen geschaffen werden. Dadurch lässt sich die Steuerbelastung beim Exit drastisch reduzieren – jedenfalls sofern der Unternehmer den Erlös aus dem Verkauf nicht oder nur teilweise zur Lebensführung benötigt. Zudem haben viele Gesellschaften veraltete Gesellschaftsverträge, was zu unklaren Situationen und Streitigkeiten zwischen den Familienmitgliedern führen kann. Hierzu muss man wissen, dass das Gesellschaftsrecht, also die Regelungen im Gesellschaftsvertrag, gegenüber erbrechtlichen Regelungen grundsätzlich Vorrang genießt. Bei Einzelunternehmen sollte unbedingt in Betracht gezogen werden, dieses in eine Gesellschaft umzuwandeln, denn nichts ist schlimmer als ein Einzelunternehmen im Nachlass. Warum? Weil die auf Auseinandersetzung angelegte Erbengemeinschaft für den dauerhaften Betrieb eines Unternehmens schlichtweg ungeeignet ist, es fehlt an klaren Regeln. Vorrangiges Ziel einer jeden nachhaltigen Nachfolgeberatung sollte deshalb sein, das (wirtschaftlich vitale) Einzelunternehmen bereits zu Lebzeiten in eine zukunftsweisende Rechtsform (i. d. R. GmbH / GmbH & Co. KG) zu überführen. Alternativ müsste mit dem Instrument der Testamentsvollstreckung gearbeitet werden.

Im privaten Kontext sollte, in Zusammenarbeit mit dem Finanz- oder Ruhestandsplaner, darauf geachtet werden, dass die im Privatvermögen gehaltenen Assets in regelmäßigen Abständen bewertet werden. So erhält man eine Vorschau auf die drohenden Liquiditätsabflüsse. Zudem kann das Portfolio so diversifiziert werden, dass sich unter den Assets auch steuerlich privilegierte Vermögenswerte befinden. Dies senkt die Erbschaftsteuerlast im Todesfall erheblich. Und gerade vermögende Eheleute sollten nicht vergessen, ihren Kindern rechtzeitig deutlich zu machen, dass ein Ehevertrag sinnvoll sein kann. Häufig ist dieser sogar notwendig, um das Familienvermögen langfristig zu erhalten. Moderne Eheverträge zielen nicht mehr darauf ab, den weniger begüterten Ehepartner im Scheidungsfall gänzlich außen vor zu lassen. Mit der modifizierten Zugewinngemeinschaft lassen sich Eheverträge konzipieren, welche „minimalinvasiv“ nur die Vermögenswerte aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen, die von der Familie stammen.  Dies beinhaltet zum Beispiel die Ausklammerung von Wertsteigerungen bei Immobilien aus dem Familienumfeld und die Herausnahme von Unternehmensbeteiligungen. Gerade letzteres ist von herausragender Bedeutung, da eine Scheidung andernfalls für ein zuvor florierendes Unternehmen existenzbedrohend werden könnte.

Nachdem wir uns inhaltlich nun einen groben Überblick verschaffen konnten, kommen wir im nächsten Blogbeitrag noch zu zwei weiteren Fragen:

1) Wie sollte eine Nachlassdokumentation bestenfalls ausschauen und wie sollte Sie verwahrt sein?
2) Was kosten den eine solche Nachfolgeplanung? Testament / Vollmachten / Patientenverfügung und Verwahrung?

Bis bald,

Ihr Rainer Weber


Über den Autor Rainer Weber

Rainer Weber ist mit über 20 Dienstjahren Inventar bei Hoesch & Partner. Der Spezialist für Ruhestandsplanung ist Director Account Management für 50+ Kunden und hat als CFP (Certified Financial Planner) die ganzheitliche Finanzplanung seiner Clienten im Blick. Rainer ist Autor diverser Fachartikel und Dozent an der EBS Finanzakademie in Oestrich-Winkel. Für ihn steht der Mensch im Mittelpunkt und nicht dessen Finanzen. Als aktiver Christ denkt er daher auch sehr gerne über den Finanzdienstleistungs-Tellerrand hinaus und bezieht Entwicklungen in unserer Gesellschaft gerne in sein Tagesgeschäft ein.

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